Apothekerkammer warnt vor riskanten Kooperationen mit Online-Rezeptplattformen
Sami RöhrichtApothekerkammer warnt vor riskanten Kooperationen mit Online-Rezeptplattformen
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) warnt Apotheken scharf vor der Zusammenarbeit mit Online-Rezeptplattformen. Die Mahnung folgt auf einen jüngsten juristischen Erfolg gegen den Anbieter DoktorABC, der Patienten über Online-Fragebögen gezielt an bestimmte Apotheken vermittelt. Die AKNR betont nun, dass solche Kooperationen mit Bußgeldern oder sogar dem Entzug der Betriebserlaubnis einhergehen können.
Die Initiative der Kammer kommt nach einer Reihe von Gerichtsurteilen, die die rechtlichen Risiken für Apotheken präzisiert haben. In einer richtungsweisenden Entscheidung urteilte das Landgericht Berlin II, dass Apotheken für unzulässige Werbung haftbar gemacht werden können, die von den Plattformen betrieben wird, mit denen sie zusammenarbeiten. Dies gilt auch für Bewerbungen von verschreibungspflichtigen Medikamenten wie medizinischem Cannabis – selbst wenn keine konkreten Präparate genannt werden.
Zuvor hatte das Landgericht Frankfurt in einer einstweiligen Verfügung zu DoktorABC noch anders entschieden. Doch der aktuelle Sieg der AKNR gegen die Plattform unterstreicht, dass die Lenkung von Patienten zu bestimmten Apotheken gegen das Prinzip der freien Apothekenwahl verstößt. Die Kammer verwies zudem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Anbieter Bloomwell, das bestätigte, dass Werbeverbote für gesamte Kategorien verschreibungspflichtiger Arzneimittel gelten.
Die AKNR macht deutlich: Apotheken, die trotz rechtlicher Warnungen weiterhin mit solchen Plattformen kooperieren, müssen mit schweren Konsequenzen rechnen. Dazu zählen mögliche Klagen sowie die Gefahr, ihre Betriebserlaubnis zu verlieren.
Die Warnungen spiegeln den wachsenden rechtlichen Druck auf Apotheken wider, die mit Online-Rezeptdiensten zusammenarbeiten. Gerichte haben wiederholt bestätigt, dass Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente – selbst in indirekter Form – verboten bleibt. Apotheken, die diese Rechtsprechung ignorieren, riskieren nun finanzielle Strafen und die Aussetzung ihrer Gewerbeerlaubnis.






